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Schulzahnpflege

Für die Koordination der Schulzahnpflege gilt der Artikel 9 aus der Verordnung für Schulzahnpflege vom 1.8.2007

Art. 9

  1. Die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren sorgen für die Durchführung der jährlichen Kontrolle des Gebisses.
  2. Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte kontrollieren das Gebiss der Kinder und Jugendlichen einmal pro Schuljahr. Im letzten obligatorischen Schuljahr ist zusätzlich eine Bissflügel-Röntgenaufnahme (Bite-Wing-Aufnahme) durchzuführen.
  3. Jedes Kind erhält beim Eintritt in den Kindergarten beziehungsweise in die Schule ein Schulzahnpflegeheft, in welches Befunde eingetragen werden.
  4. Die Trägerschaften können den Erziehungsberechtigten gestatten, die Kontrolle des Gebisses auf eigene Kosten durch die Privatzahnärztin beziehungsweise den Privatzahnarzt vornehmen zu lassen. Die Trägerschaften haben sicherzustellen, dass die Kontrolle des Gebisses jeweils bis zum Ende des Schuljahres und die Bissflügel-Röntgenaufnahmen bis zum Ende des letzten Schuljahres der obligatorischen Schulzeit vorgenommen werden.

Die Schulleitung koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Schulzahnarzt die obligatorischen jährlichen Untersuche. Falls Eltern den Untersuch auf eigene Kosten beim privaten Zahnarzt ausführen lassen wollen, können sie das Schulzahn-Kontrollheft bei der Klassenlehrperson anfordern und es durch den privaten Zahnarzt ausfüllen lassen. Nach erfolgtem Untersuch ist das Schulzahn-Kontrollheft umgehend der Klassenlehrperson zu retournieren.

Der private Untersuch muss jeweils vor dem 28.2. des laufenden Schuljahres durchgeführt und im Schulzahn-Kontrollheft eingetragen werden.

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